Satzung

Kulturgewächshaus Fürth e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Kulturgewächshaus Fürth e. V.“
2) Der Sitz befindet sich in Fürth.
3) Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
Abgabenordnung AO (§ 52 Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 (5) die Förderung von Kunst und Kultur und nach § 52 Abs. 2 (8) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: Der Vereinfördert und betreibt aktiv Kunst- und Kulturarbeit, z. B. durch das Veranstalten und Organisieren von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen oder Workshops. Außerdem betreibt der Vereinnaturschutzfördernde Aktivitäten, wie z. B. Pflanzaktionen und die Schaffung von Rückzugs- und Lebensräumen für Insekten, Reptilien und Kleintieren. Der Verein entwickelt außerdem Bildungsangebote für genannte Themen für unterschiedliche Interessens- und Altersgruppen.

§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3) Es dürfen keine Personen, Gruppen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2) Es existieren zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) Aktive Vereinsmitglieder (gemäß § 4a)
b) Fördermitglieder (gemäß § 4b)
3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Mit Aufnahme in den Verein besteht zunächst nur eine Fördermitgliedschaft (gemäß § 4b).
4) Mit der Annahme der Mitgliedschaft beginnt die Mitgliedschaft.
5) Jedes aktive Mitglied kann den Wechsel in den passiven Mitgliedsstand, jedes passive Mitglied kann den Wechsel in den aktiven Mitgliedsstand beantragen. Nach Zugang des schriftlichen Wechselantrages beim Vorstand entscheidet dieser über den Wechsel nach freiem Ermessen durch Beschluss. Der Wechsel ist jederzeit möglich. Die aktive Mitgliedschaft ist immer auf ein Jahr begrenzt und bedarf einer aktiven Verlängerung.
6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßige
Mitgliedsbeiträge zu leisten. Aktive Vereinsmitglieder unterstützen das Vereinsleben durch ihre aktive Mitarbeit. Zudem ist jedes aktive Mitglied dazu verpflichtet, sich durch das Unterschreiben des Code of Conduct zu den Werten des Vereins zu bekennen.

§ 4a Aktive Vereinsmitgliedschaft
Aktive Vereinsmitglieder sind Vereinsmitglieder mit Stimmrecht, die sich zum Vereinszweck bekennen und den Verein durch Ihr Engagement sowie monatliche Mitgliedsbeiträge unterstützen. Die Ausgestaltung der aktiven Mitgliedschaft wird durch den Verein geregelt und schriftlich festgehalten.

§ 4 b Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder sind passive Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht, die sich zum Vereinszweck bekennen, den Verein womöglich auch durch eigene Tätigkeiten fördern sowie in jedem Fall einen Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung leisten

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (siehe Absatz 2);
b) Tod des Mitglieds;
c) Auflösung des Mitglieds (siehe Absatz 3);
d) Ausschluss aus dem Verein (siehe Absatz 4); oder
e) Kündigung (siehe Absatz 5).

2) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird allerdings erst zum Ende eines Quartals wirksam und auch nur dann, wenn dieser spätestens vier Wochen vor Ende des Quartals dem Vorstand zugegangen ist; ansonsten zum Ende des folgenden Quartals.
3) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird..
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins bzw. gegen die Satzung oder den verabschiedeten Code of Conduct in grober Weise verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Rückstand bleibt. Näheres regelt eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss eine Begründung enthalten und ist dem betroffenen Mitglied in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
5) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt oder, sofern es sich um eine aktive Vereinsmitgliedschaft handelt, in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden. Die Kündigung bzw. Umwandlung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied, insbesondere Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge, bleiben nach dessen Ausscheiden bestehen.
7) Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn diese Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen sind.

§ 6 Mittelverwendung
1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 7 Beiträge
1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierendenVorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung und Einberufung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3) Erfüllung der laufenden Geschäfte des Vereins.
4) (die) Verwaltung des Vereinsvermögens,
5) (die) Buchführung,
6) den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen
7) die Aufnahme neuer Mitglieder.
8) Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen
2) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter oder, sollte auch dieser verhindert sein, der Schatzmeister.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4) Über die Vorstandssitzungen ist durch den Protokollführer ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmenden, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Alle Protokolle sind in geeigneter Weise aufzubewahren.
5) Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. § 9 Absatz 4 dieser Satzung gilt entsprechend für Beschlussfassungen außerhalb von Vorstandssitzungen.

§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
1. den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht
entgegenzunehmen und die Entlastung zu erteilen,
2. den Vorstand zu wählen, abzuberufen sowie einen Rechnungsprüfer zu bestellen
3. die Beitragsordnung zu beschließen,
4. über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und andere wesentlichen
Vermögenswerten zu beschließen,
5. über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
6. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
7. über sonstige Belange zu beschließen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für den
Verein sind und nicht zu den laufenden Geschäften des Vereins gehören.
3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied einzuberufen. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
4) Anträge der Mitglieder für diese Versammlung sind mindestens 8 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern, oder wenn mindestens 1⁄4 die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordert.
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los.

§ 13 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung, Löschung oder Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins und
Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins, bei Löschung des Vereins oder beim Wegfall der Steuerbegünstigung, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.